Wer zu einer Massen-Party im öffentlichen Raum aufruft, muss damit rechnen, für alle Folgeschäden geradezustehen. «Dabei kommt es nicht auf das Verschulden an», sagte Rechtsanwalt Prof. Wolfgang Ewer aus Kiel.
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Sonntag, 21. Juni 2009
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Ja, der organisator gilt nach deutschem Recht als sogenannter Zweckveranlasser...wie soll es auch anders sein?
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