Sonntag, 21. Juni 2009

Organisator einer öffentlichen Party haftet

Wer zu einer Massen-Party im öffentlichen Raum aufruft, muss damit rechnen, für alle Folgeschäden geradezustehen. «Dabei kommt es nicht auf das Verschulden an», sagte Rechtsanwalt Prof. Wolfgang Ewer aus Kiel.

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1 Kommentare:

  1. Ja, der organisator gilt nach deutschem Recht als sogenannter Zweckveranlasser...wie soll es auch anders sein?

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